Thomas Foster Sound & Vision
Musikbusiness

Musikrecht verstehen: GEMA, GVL, Verträge – und was KI daran ändert

Musikrecht klingt trocken – aber wer Musik veröffentlicht, kommt an GEMA, GVL, Verträgen und neuerdings auch an den Rechtsfragen rund um KI nicht vorbei. Das Gute: Das Grundprinzip ist einfacher, als es aussieht.

Das Grundprinzip am einfachsten Beispiel

Nehmen wir einen Solokünstler, der seine Musik komplett selbst produziert und veröffentlicht.

Vertrieb und Streaming: Direkt bei Spotify hochladen kann niemand – dafür braucht es einen Digitalvertrieb (Aggregator) wie DistroKid, Amuse, CD Baby oder Landr. Der Vertrieb bringt den Track auf die Plattformen. Für die Streams zahlt Spotify Geld an den Vertrieb, und da unser Künstler sein eigenes Label ist, fließt dieses Geld direkt an ihn zurück – das betrifft die Rechte an der konkreten Aufnahme (Leistungsschutzrechte).

Die GEMA: Für Komposition und Text – die Urheberrechte – zahlt Spotify separat Geld an die GEMA (in Österreich: AKM, in der Schweiz: SUISA). Ist der Künstler dort Mitglied und hat seinen Song angemeldet, schüttet die GEMA diese Tantiemen an ihn aus.

Radio, TV und Veranstaltungen: Läuft die Musik öffentlich, greift ein zweites Vergütungssystem: Der Urheber bekommt Geld von der GEMA für die Aufführung des Werks. Für die Nutzung der eigentlichen Tonaufnahme ist in Deutschland die GVL zuständig (in Österreich: LSG) – sie schüttet an die ausübenden Künstler und die Produzenten bzw. Labels aus.

Merksatz: GEMA vergütet das Werk (Komposition, Text). GVL vergütet die Aufnahme (Performance, Produktion). Das sind zwei getrennte Geldtöpfe – und man sollte in beiden angemeldet sein.

Wenn es komplexer wird: Band, Produzent, Label

Bei einer größeren Produktion mit Band, mehreren Songwritern und externem Produzenten entsteht ein Vertragsgeflecht:

Studiomusiker bekommen häufig eine einmalige Pauschale, ein sogenanntes Buy-out. Wichtig: Das schließt nicht automatisch aus, dass sie später trotzdem GVL-Gelder für ihre Performance erhalten können. Der Produzent schließt mit dem Label einen Bandübernahmevertrag über die fertige Aufnahme – im Gegensatz zum Künstlervertrag, der den ganzen Künstler exklusiv und längerfristig bindet.

Der GEMA-Verteilungsschlüssel: Schreiben mehrere Personen an einem Song, ist die Aufteilung grundsätzlich Vereinbarungssache – aber die GEMA setzt Mindestgrenzen: Die Komponisten müssen zusammen mindestens 35,20 % erhalten, die Textdichter mindestens 19,80 %. Der Rest ist frei verteilbar.

Der Musikverlag: Historisch für den Notendruck zuständig, übernehmen Verlage heute Marketing, Songvermittlung und Vorschüsse. Wer einen Verlagsvertrag unterschreibt, tritt dafür einen vereinbarten Teil seiner GEMA-Tantiemen ab.

Häufige Praxisfragen

Kann man Urheberrechte verkaufen (Stichwort Ghost-Producing)? Das Urheberrecht selbst ist in Deutschland und Österreich nicht verkäuflich – es bleibt immer an den Schöpfer gebunden. Aber: Die Nutzungsrechte können komplett exklusiv abgetreten werden. Beim klassischen Ghost-Producer-Deal bekommt der Produzent eine feste Summe, verzichtet auf Namensnennung und tritt alle wirtschaftlichen Rechte ab – inklusive künftiger GEMA-Einnahmen.

Was ist GEMA-freie Musik? Nur Musik, deren Komponist kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist. Gastronomen oder Filmemacher lizenzieren dann direkt beim Urheber und zahlen keine GEMA-Gebühren.

Remix vs. Cover – ein wichtiger Unterschied: Ein Remix verwendet originale Tonspuren der Erstaufnahme – dafür ist zwingend die Vorab-Freigabe des Labels (und meist des Verlags) nötig. Ein Cover dagegen wird komplett neu eingespielt, ohne Original-Audio. Das darf man ohne Vorab-Erlaubnis veröffentlichen, solange Text und Melodie nicht grundlegend verändert werden – der Song muss nur korrekt mit den Original-Urhebern angemeldet werden, damit diese ihre Tantiemen bekommen.

Melodie-Ähnlichkeiten und Plagiate: Mit nur 12 Tönen in der westlichen Musik sind zufällige Ähnlichkeiten praktisch unvermeidlich, und es gibt keine starre Regel wie eine Mindestanzahl identischer Töne. Die beruhigende Praxis-Wahrheit: Urheberrechtsklagen werden meist erst relevant, wenn ein Song kommerziell richtig erfolgreich wird.

Und jetzt: KI

Bin ich Urheber, wenn ich mit KI komponiere? Die klare Position der Verwertungsgesellschaften: Wer ausschließlich Prompts schreibt, leistet keine urheberrechtlich relevante Schöpfungsarbeit – und gilt nicht als Komponist. Wer aber den Text komplett selbst schreibt und nur die Musik von Suno erzeugen lässt, darf sich als Textdichter anmelden – nur eben nicht als Komponist. Die kreative Eigenleistung zählt für jeden Bereich separat.

KI als Werkzeug ist etwas anderes: Solange KI nur unterstützt – Inspiration, Optimierung, Korrektur – und das Fundament menschlich bleibt, liegt das Urheberrecht zu 100 % beim Menschen. Beim Vertrieb muss unterstützende KI-Nutzung in der Regel auch nicht angegeben werden.

Wem gehört der KI-Song? Das regeln die Nutzungsbedingungen der Plattformen: In den Gratis-Versionen von Suno & Co. behalten die Plattformen die Rechte – kommerzielle Nutzung untersagt. In den Bezahl-Abos bekommt der Nutzer meist die kommerziellen Nutzungsrechte am Output.

Das reale Risiko: Die Majors (Universal, Sony, Warner) klagen gegen Suno und Udio wegen des Trainings mit geschützter Musik. Dass einzelne Creator verklagt werden, ist wirtschaftlich unwahrscheinlich. Das realistischste Szenario im Ernstfall ist ein Takedown – dass Plattformen betroffene Tracks offline nehmen müssen. Große Sender wie die ARD verbieten ihren Mitarbeitern vorsichtshalber schon jetzt KI-Musik in Beiträgen.

Stimmenklone und virtuelle Artists: Das Klonen einer Stimme berührt nicht das Urheberrecht, sondern das Persönlichkeitsrecht. Und ein rein künstlich erschaffener virtueller Artist ist kein Deepfake – solange er keine real existierende Person imitiert.

Die Plattformen im Vergleich: Spotify behandelt KI-Musik aktuell wie normale Musik. Deezer blockiert rein KI-generierte Musik in seinen Empfehlungen. Traxsource erlaubt KI als Studio-Werkzeug, lehnt aber vollgenerierte Titel ab. Die Landschaft ist in Bewegung – und wer veröffentlicht, sollte sie im Blick behalten.

Hinweis: Dieser Artikel gibt Erfahrungswissen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.